Ihre Kanzlei für Sozialrecht

Rechtsanwalt Christian Au LL.M.

Rechtsprechung

An dieser Stelle weise ich Sie gern auf kürzlich ergangene Urteile und Beschlüsse im Zusammenhang mit den Themenbereichen Sozialrecht /

Recht der Menschen mit Behinderung hin.

Haben Sie Fragen zu etwaigen Auswirkungen der Entscheidungen auf Ihre persönliche Situation? Ich berate Sie gern.

Über weitere Gerichtsentscheidungen und Gesetzesvorhaben informiere ich Sie überdies laufend in meinem Newsletter „Aktuelles Sozialrecht“.

Zur Aufnahme in den Verteiler senden Sie bitte eine kurze Email. Damit der Newsletter nicht an den Filtern Ihres Providers hängen bleibt, fügen Sie bitte die Adresse rechtsanwalt@rechtsanwalt-au.de zur „White-List“ Ihres Emailkontos hinzu.

· BSG, Urteil vom 25.8.2009, B 3 KR 25/08:

Auch für das Richten und Verabreichen von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten sind die Kosten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von den gesetzlichen Krankenversicherungen zu übernehmen. 

· BSG, Urteil vom 1.7.2009, B 4 AS 77/08 R:

Werden vorhandene Einrichtungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar, besteht ein erneuter Anspruch im Umfang des Erstausstattungs-anspruchs.       

· SG Trier, Urteil vom 15.7.2009, S 5 KR 69/08

Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rollstuhlbasketball im Verein.

· Ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 15.11.2007, B 3 KR 4/07 R, vom 3.8.2006, B 3 KR 7/06 R und vom 23.5.2006, B 3 KR 6/05 R:

Nicht ärztliche Leistungserbringer (z.B. Pflegedienste) haben gegenüber Kranken– und Pflegekassen im Falle nicht fristgerechter Leistungsvergütung einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.

· BSG, Urteil vom 29.9.2009, B 8 SO 19/08 R:

Die Kosten einer sog. "Petö-Block-Therapie" sind auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung vom Sozialhilfeträge zur übernehmen, soweit die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Zwar handelt es sich bei der "Petö-Therapie" um ein nicht anerkanntes und ausgeschlossenes Heilmittel i.S. des SGB V, das als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Rahmen der Eingliederungshilfe ebenfalls nicht erbracht werden darf. Jedoch ist die "Petö-Therapie" eine Maßnahme mit sowohl therapeutischen als auch heilpädagogischen Elementen, sodass sich nach ihrer Zweckbestimmung medizinische und soziale Teilhabeaspekte überschneiden. Sie kommt deshalb auch als notwendige Leistung der sozialen Rehabilitation in Betracht.

· BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R:

Eine gesetzliche Krankenkasse hat für die medizinisch notwendige Versorgung des im vorliegenden Fall nahezu ertaubten Klägers mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Festbetrag hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu tragen.

Zum Ausgleich von Hörbehinderungen hätten die Krankenkassen grundsätzlich für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Es handele sich hier um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V.

An dieser Verpflichtung müssten auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung ausgerichtet werden. Demzufolge begrenze der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche. Das beurteile sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten. Diese hätten zu den geltenden Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden können.